Deregulierung, aber richtig

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Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 113/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 625/1976 · in Kraft seit 1976-11-24

96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt Bau, Erhaltung und Mautfinanzierung von Teilstrecken der Arlberg Schnellstrasse, insbesondere des Tunnels, ueber eine staatliche Gesellschaft. Die Maut deckt nur die echten Kosten der Strecke und ist ein angemessenes Nutzerentgelt fuer kostspielige Infrastruktur. Das ist Bereitstellung eines oeffentlichen Gutes ueber Nutzerfinanzierung und bleibt erhalten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bund hat bei der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten Arlberg Schnellstraße (S 16) die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung (2) Die für die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Teilstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. Der Bund hat Grundflächen, die sich in seinem Eigentum befinden und die für Zwecke gemäß § 1 notwendig sind, der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat dem Bund hiefür einen dem Wert der Grundflächen entsprechenden Betrag zu zahlen; für die Bemessung des Betrages gelten der § 18 und der § 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286. (3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Teilstrecken zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Arlberg Schnellstraße Tunnelstrecke ein Entgelt einzuheben. (2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach der Fahrzeuggattung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als der Fahrzeuggattung, wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist. (3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. 14.08.2024 10011452 NOR12148084 N9197323909L

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen. (2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie die aus Nebenbetrieben nach § 1 Abs. 4 gezogenen Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abgeltung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Teilstrecken, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist. 14.08.2024 10011452 NOR12148085 N9197323910L

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz