Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)
· Vertrag – Malta · BGBl. Nr. 388/1973 · in Kraft seit 1973-08-05
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit Malta stammt aus 1973; seit dem EU-Beitritt beider Staaten wird der innergemeinschaftliche Luftverkehr unmittelbar durch EU-Recht (Binnenmarkt für Luftverkehrsdienste) geregelt. Das Abkommen ist dadurch überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — ARTIKEL 2 ↗ RIS
ARTIKEL 2 Verkehrsrechte (1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von der Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte: (2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem oder den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gibt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. 29.08.2019 10011450 NOR12148121 N9197342915L
Art. 5 — ARTIKEL 5 ↗ RIS
ARTIKEL 5 Kapazitätsvorschriften (1) Den Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben. (2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen der Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die letztere auf denselben Flugstrecken oder einem Teil hievon bereitstellen, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen. (3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragspartei bereitgestellt werden, haben in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen, und ihr Hauptzweck hat die Bereitstellung eines Beförderungsangebots zu sein, das bei angemessener Ausnützung ausreicht, die laufende und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post von und nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken. Vorsorge für die Beförderung von Fluggästen, Fracht
KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz