Übereinkommen zwischen Österreich und Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs
· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 479/1973 · in Kraft seit 1973-10-04
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Steuerabkommen von 1973 zwischen Österreich und Griechenland gewährt Befreiungen von Kraftfahrzeugsteuer und Parksteuer im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Griechenland ist seit 1981 EU-Mitglied, und im EU-Binnenmarkt wird dieser Bereich vollständig durch EU-Recht geregelt. Der bilaterale Vertrag ist seit Jahrzehnten überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister des Äußeren der Griechischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs StF: BGBl. Nr. 479/1973 Deutsch, Griechisch Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Minister des Äußeren der Griechischen Republik, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen Österreich und Griechenland zu erleichtern, sind übereingekommen wie folgt: e-rk3 12.04.2019 10011447 NOR11011712 N9197313843T
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Griechische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Griechenland zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) in Österreich durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit. (2) Griechischen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern), die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. 12.04.2019 10011447 NOR12148098 N9197342574L
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhängern) in Griechenland durchführen, sind von der griechischen Kraftfahrzeugsteuer (TELI KIKLOFORIAS) sowie der Parksteuer (TELI STATHMEFSEOS) befreit, wenn der Aufenthalt auf griechischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. 12.04.2019 10011447 NOR12148099 N9197342575L
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Das Übereinkommen, das griechischerseits der Ratifikation bedarf, tritt neunzig Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. (2) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonaten Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen vom 5. April 1972 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Griechenland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs *) außer Kraft. GESCHEHEN zu Wien, am 6. Juli 1973, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und griechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind. ________________________ *) Siehe BGBl. Nr. 201/1972 12.04.2019 10011447 NOR12148100 N9197342576L
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