Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße

· Vertrag – Rumänien · BGBl. Nr. 237/1973 · in Kraft seit 1973-05-15

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und EU-Binnenmarktrecht; Rumänien ist seit 2007 EU-Mitglied.

Begründung

Das Übereinkommen von 1973 zwischen Österreich und der 'Sozialistischen Republik Rumänien' regelt wechselseitige Steuer- und Gebührenbefreiungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Seit Rumänien 2007 EU-Mitglied wurde, gelten EU-Transportrecht und Binnenmarktregeln, die diesen Vertrag vollständig ersetzen. Die Bezeichnung 'Sozialistische Republik Rumänien' zeigt die historische Überalterung des Textes.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße StF: BGBl. Nr. 237/1973 Deutsch, Rumänisch Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße (einschließlich des Transitverkehrs) zwischen Österreich und Rumänien zu erleichtern, auf Basis der Gegenseitigkeit folgendes vereinbart: e-rk3 11.04.2019 10011444 NOR11011709 N9197313840T

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Rumänische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Rumänien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Österreich durchführen, sind gemäß § 6 Ziffer 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972 zur Gänze von der Besteuerung befreit. (2) Rumänischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt auf österreichischem Gebiet einen Monat nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. Steuer 11.04.2019 10011444 NOR12148101 N9197342895L

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen in Rumänien durchführen, sind in Rumänien von der Straßengebühr (taxa pentru folosirea drumurilor) befreit. (2) Österreichischen Lastkraftwagen, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße eingesetzt sind, wird in Rumänien Befreiung von der Transportgenehmigungsgebühr (taxa pentru eliberarea autorizatiei de transport) gewährt. 11.04.2019 10011444 NOR12148102 N9197342896L

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Das Übereinkommen tritt am 15. Mai 1973 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. (2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Übereinkommen vom 2. Oktober 1970 zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Minister für Finanzen der Sozialistischen Republik Rumänien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße*) außer Kraft. GESCHEHEN in Wien, am 27. April 1973, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. ______________ *) Kundgemacht im BGBl. Nr. 338/1970 11.04.2019 10011444 NOR12148103 N9197342897L

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