Deregulierung, aber richtig

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Zivilluftfahrt-Statistikgesetz

· BG · BGBl. Nr. 61/1972 · in Kraft seit 1972-01-01

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz von 1972 stuetzt sich vollstaendig auf das Bundesstatistikgesetz 1965 und das laengst aufgeloeste Oesterreichische Statistische Zentralamt; beide gibt es nicht mehr, die heutige Statistik Austria arbeitet auf anderer Grundlage. Zudem ist die Luftverkehrsstatistik heute durch unmittelbar geltendes EU-Recht geregelt. Das Gesetz ist damit ueberholt und verpflichtet Flughafenbetriebe zu einer doppelten, veralteten Meldekonstruktion; es kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosEntbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen. BGBl.Nr. 91/1965 03.05.2018 10011442 NOR12147910 N9197212114I

§ 6 ↗ RIS

§ 6. Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet: 03.05.2018 10011442 NOR12147915 N9197212119I

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Die Flughafenbetriebsgesellschaften werden bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a als Anmeldestellen tätig. Sie üben diese Tätigkeit als ein zur Mitwirkung bei den Erhebungen berufenes Organ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus (§ 4 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965). (2) Die Mitwirkung bei den Erhebungen besteht in der Entgegennahme der Berichte und in der Prüfung derselben auf vollständige Ausfüllung sowie in der Einsendung der Erhebungspapiere an das Österreichische Statistische Zentralamt. (3) Das Österreichische Statistische Zentralamt erläßt die für die Entgegennahme, Prüfung und Übersendung der Erhebungspapiere notwendigen Weisungen (§ 4 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965). (4) Die Flughafenbetriebsgesellschaften führen die ihnen übertragenen Aufgaben unentgeltlich aus und unterliegen den besonderen Bestimmungen über die Geheimhaltung von Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen und in Erfüllung der Mitwirkung bekannt werden (§ 10 Abs. 2 des Bundestatistikgesetzes 1965). 03.05.2018 10011442 NOR12147916 N9197212120I

KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz