Zivilflugplatz-Verordnung
ZFV 1972 · V · BGBl. Nr. 313/1972 · in Kraft seit 1972-09-01
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt technische Sicherheitsanforderungen für Flugplätze fest, etwa Pistenmaße, Markierungen, Befeuerung und Hinderniskennzeichnung; das dient dem Schutz von Piloten, Passagieren und Menschen am Boden und ist berechtigt. Sie stammt aber aus 1972, und für zertifizierte Flughäfen gilt heute die unmittelbar anwendbare EU-Flugplatzverordnung (EU) Nr. 139/2014, sodass die nationalen Regeln dort doppelt und veraltet sind. Der Text soll auf jene kleineren Flugplätze eingedampft werden, die noch in nationaler Zuständigkeit liegen; die von EU-Recht bereits erfassten Teile sind zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ↗ RIS
I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1. Begriffserläuterungen Im Sinne dieser Verordnung gilt beziehungsweise gelten, soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt, als: Abstellflächen (Anlegestellen): die auf Land(Wasser)flugplätzen zum Abstellen (Festmachen) von Luftfahrzeugen zwecks Ein- und Aussteigens, Be- und Entladens, Be- und Enttankens, Durchführung von Wartungsarbeiten und zum Parken bestimmten Flächen. Anflugflächen: Grenzflächen des Schutzbereiches, die in den Anflugsektoren mit zunehmender Entfernung vom Flugplatz ansteigen. Anflugsektoren: die für An- und Abflüge bestimmten Lufträume vor den Schwellen über Geländeabschnitten, deren Mittellinie die An- und Abflugrichtung bildet. Balken (Außen-, Kurz- und Querbalken): jeweils drei oder mehr Luftfahrtfeuer, die eng nebeneinander so angeordnet sind, daß sie aus der Entfernung wie ein Lichtbalken aussehen. Bewegungsflächen: Teile von Land- und Wasserflugplätzen, die für die Bewegung von Luftfahrzeugen auf dem Boden (Wasser) bestimmt sind. Flugplatzbezugshöhe: die auf volle Meter auf- beziehungsweise abgerundete Höhe des Flugplatzbezugspunktes über dem mittleren Meeresspiegel. Flugplatzbezugsp
§ 2 — § 2. Arten von Zivilflugplätzen ↗ RIS
§ 2. Arten von Zivilflugplätzen (1) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze folgender Art auf dem Lande oder Wasser zu bewilligen: (2) Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich: (3) Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist. 27.11.2017 10011441 NOR12147944 N9197249339J
§ 9 — II. TEIL: BEWEGUNGSFLÄCHEN ↗ RIS
II. TEIL: BEWEGUNGSFLÄCHEN 1. Abschnitt – Allgemeines § 9. Bewegungsflächen (1) Als Bewegungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten: (2) Auf Zivilflugplätzen müssen jene befestigten und unbefestigten Bewegungsflächen vorhanden sein, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugverkehres unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des Zivilflugplatzes erforderlich sind. (3) Auf Flughäfen müssen mindestens eine befestigte Piste, eine befestigte Abstellfläche und ein befestigter Rollweg vorhanden sein. (4) Auf Flugfeldern ist die Anlegung einer Piste dann nicht erforderlich, wenn die gesamte für die Bewegung von Luftfahrzeugen bestimmte Fläche hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit und Neigungsverhältnisse den Bestimmungen der §§ 12, 18, 19 und 20 entspricht. Landpiste 27.11.2017 10011441 NOR12147951 N9197249346J
§ 13 — 2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen ↗ RIS
2. Abschnitt – Pisten und Stoppflächen § 13. Klassen und Gruppen von Pisten (1) Landpisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt: Klasse Grundlänge (§ 14 Abs. 2) A 2100 m und darüber, B 1500 m bis ausschließlich 2100 m, C 900 m bis ausschließlich 1500 m, D 750 m bis ausschließlich 900 m, E 600 m bis ausschließlich 750 m, F 400 m bis ausschließlich 600 m. (2) Wasserpisten werden nach ihrer Grundlänge in Klassen und nach ihrer Wassertiefe bei niedrigstem Wasserstand in Gruppen wie folgt eingeteilt: Klasse Grundlänge (§ 14 Abs. 2) A 4500 m und darüber, B 3000 m bis ausschließlich 4500 m, C 2000 m bis ausschließlich 3000 m; Gruppe Wassertiefe 1 4,5 m (oder 5,5 m, wenn der Wellengang 75 cm überschreitet) und darüber, 2 3,7 m bis ausschließlich 4,5 m, 3 2,4 m bis ausschließlich 3,7 m. (3) Hubschrauberpisten werden nach ihrer Grundlänge in folgende Klassen eingeteilt: Klasse Grundlänge (§ 14 Abs. 2) A 90 m und darüber, B 40 m bis ausschließlich 90 m, C 15 m bis ausschließlich 40 m. 27.11.2017 10011441 NOR12147955 N9197249350J
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