Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 381/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Freibord-Übereinkommen legt Sicherheitsanforderungen (Ladelinien, Zeugnisse) für Schiffe in der Auslandfahrt fest. Legitimer Schiffssicherheitszweck ohne Eingriff in inländische wirtschaftliche Freiheit.
Kategorien
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