Deregulierung, aber richtig

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Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 381/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Freibord-Übereinkommen legt Sicherheitsanforderungen (Ladelinien, Zeugnisse) für Schiffe in der Auslandfahrt fest. Legitimer Schiffssicherheitszweck ohne Eingriff in inländische wirtschaftliche Freiheit.

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