Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Libanon)
· Vertrag – Libanon · BGBl. Nr. 92/1972 · in Kraft seit 1972-03-15
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Luftverkehrsabkommen mit einem Drittstaat sind die Rechtsgrundlage für Flugverbindungen und bleiben notwendig; ein Eingriff in inländische Freiheiten liegt nicht vor.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz