Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 236/1972 · in Kraft seit 1972-07-09
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Council-of-Europe-Übereinkommen verpflichtet zur Kfz-Haftpflicht-Pflichtversicherung zum Schutz von Unfallopfern - ein legitimer Kernzweck. Die Substanz ist inzwischen unionsrechtlich (RL 2009/103/EG) geregelt; wegen der Nicht-EU-Partei Türkei behält der Vertrag Restbedeutung.
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