Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 176/1972 · in Kraft seit 1972-04-30
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
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