Deregulierung, aber richtig

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Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971

· BG · BGBl. Nr. 274/1971 · in Kraft seit 1971-08-17

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Das Gesetz enthält in Art. IV noch eine operative Bestimmung: Wenn ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls eingestellt oder ohne Schuldspruch beendet wird, muss die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde verständigen, damit diese gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Maßnahmen prüfen kann. Diese Koordinierungspflicht hat einen legitimen Zweck. Ob sie bereits durch allgemeines Verfahrensrecht abgedeckt ist, kann ohne vollständige Prüfung der StPO und des VStG nicht abschließend beurteilt werden.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Bundesgesetz vom 8. Juli 1971, mit dem Vorschriften zur Anpassung des Verkehrsrechtes an die Entkriminalisierung von Verkehrsstraftaten und zur Hebung der Verkehrssicherheit erlassen werden (Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971) StF: BGBl. Nr. 274/1971 (NR: GP XII IA 53/A AB 479 S. 50. BR: S. 303.) BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.) Art. I bis III wurden in die betroffenen Rechtsvorschriften eingearbeitet. e-rk3 Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG (BGBl. I Nr. 50/2012) 22.02.2018 10011427 NOR11011692 N9197121684S

Art. 6 ↗ RIS

Artikel VI Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut 22.02.2018 10011427 NOR12147770 N9197115218J

Art. 4 ↗ RIS

Artikel IV (1) Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht. (2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Abs. 1 genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen. 22.02.2018 10011427 NOR40139310

Art. 5 ↗ RIS

Artikel V (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Kraft. (2) Art. IV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft. 22.02.2018 10011427 NOR40139311

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz