Deregulierung, aber richtig

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Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 479/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1975 · in Kraft seit 1975-12-31

96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz regelt Bau, Erhaltung und Mautfinanzierung von Abschnitten der Pyhrn Autobahn ueber eine staatliche Gesellschaft. Die Maut ist auf die tatsaechlichen Strecken-Kosten begrenzt und damit ein faires Nutzerentgelt. Das ist Bereitstellung von Verkehrsinfrastruktur durch Nutzerfinanzierung und bleibt erhalten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, im Verzeichnis 1 über Bundesstraßen A (Bundesautobahnen) unter A 9 angeführten Pyhrn Autobahn (2) Die für die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecken notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf deren Kosten im Namen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Dieser Vorrang ist auch dann anzuwenden, wenn Grundflächen in Anspruch genommen werden, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 20 des Bundesgesetzes vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen, BGBl. Nr. 286. Der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. (3) Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen bestehen, geboten erscheint. Die Organe der Aktien

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung (2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken sowie auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als Fahrzeuggattung und Entfernung, wie Häufigkeit der Benützung, abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist. (3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. 27.09.2023 10011425 NOR12147813 N9197123901L

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen. (2) Der Bund hat die Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben gemäß § 1 Abs. 4 gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft so weit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Autobahnstrecken, der Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist. 27.09.2023 10011425 NOR12147814 N9197123902L

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz