Betrieb von Amateurfunkstellen (Frankreich)
· Vertrag – Frankreich · BGBl. Nr. 325/1971 · in Kraft seit 1971-10-01
99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen von 1971 über gegenseitige Amateurfunkrechte zwischen Österreich und Frankreich ist durch multilaterale CEPT-Vereinbarungen für Europa vollständig ersetzt worden. Beide Länder sind CEPT-Mitglieder; Funkamateure genießen heute bereits auf Basis der CEPT-Regelungen gegenseitige Betriebsrechte in ganz Europa. Das bilaterale Abkommen ist gegenstandslos und kann ohne Rechtsverlust gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Betrieb von Amateurfunkstellen (Frankreich) BGBl. Nr. 325/1971 01.10.1971 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Französischen Regierung über den Betrieb von Amateurfunkstellen StF: BGBl. Nr. 325/1971 Das im vorstehenden Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt gemäß seinem letzten Absatz am 1. Oktober 1971 in Kraft.
Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS
(Übersetzung) Wien, am 5. Juli 1971 Herr Minister! Unter Bezugnahme auf die Verhandlungen betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Französischen Regierung und der Österreichischen Bundesregierung mit dem Zweck, Funkamateure, die Staatsbürger eines der beiden Staaten und Inhaber einer gültigen Bewilligung sind, zum Betrieb einer elektrischen Amateurfunkstation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates, entsprechend den Bestimmungen des Artikels 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, Genf 1959, zu ermächtigen, beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Französische Regierung ihrerseits bereit ist, folgende Bestimmungen anzunehmen: 1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden Vertragschließenden Parteien kann die Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei unter der Voraussetzung erlangen, daß er Inhaber einer von den Behörden seines Heimatstaates ausgestellten Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist. 2. Der Bewilligungsantrag ist an die zuständigen Behörden der Vertragschließenden Partei zu richten, auf deren Hoheitsgebiet die Funkstelle betrieben werden soll. 3. Die zuständigen Verwaltungsbeh
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz