Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 177/1971 · in Kraft seit 1971-05-11
99/03 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das UNECE-Übereinkommen von 1958 begründet die gegenseitige Anerkennung von Fahrzeugteil-Genehmigungen und senkt so Handelsschranken. Es wirkt marktzugangsfördernd, nicht beschränkend.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 16 §§ im Datensatz