Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

· Vertrag – Luxemburg · BGBl. Nr. 404/1971 · in Kraft seit 1971-10-21

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das bilaterale Abkommen von 1971 regelt den gelegentlichen Omnibusverkehr zwischen Luxemburg und Österreich, insbesondere die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen ohne weitere Genehmigung. EU-Verordnung 1073/2009 über den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr innerhalb der EU hat dieses und alle vergleichbaren bilateralen Abkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten abgelöst.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates. 11.04.2019 10011418 NOR12147894 N9197142730L

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 Dieses Abkommen tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juli 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache. 11.04.2019 10011418 NOR12147897 N9197142733L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz