Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung von Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 128/1971 · in Kraft seit 1971-04-16

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen vermeidet die Doppelbesteuerung von Kraftfahrzeugen im grenzueberschreitenden Verkehr. Steuerkoordinierung ist ein legitimer Vertragszweck.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger jeder Art, die im Gebiet eines Vertragstaates zugelassen sind und zum vorübergehenden Aufenthalt in das Gebiet des anderen Vertragstaates eingeführt werden, sind von den Steuern und sonstigen Abgaben befreit, die im Gebiet des anderen Vertragstaates für die Benutzung oder das Halten von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern erhoben werden. (2) Die Befreiung gilt auch für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die im Gebiet eines Vertragstaates geführt werden dürfen und von der Zulassungspflicht befreit sind. 11.04.2019 10011417 NOR12147845 N9197142659L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz