Vereinbarung zwischen Österreich und Griechenland über die Beförderung im internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinienverkehr
· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 83/1971 · in Kraft seit 1970-07-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vereinbarung ueber grenzueberschreitenden Linienbusverkehr mit Griechenland (1971) samt Konzessionspflicht; zwischen EU-Staaten gilt heute die unmittelbar anwendbare VO 1073/2009.
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Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel II ↗ RIS
Artikel II (1) Zur Einrichtung und Führung einer internationalen regelmäßigen Kraftfahrlinie sind Konzessionen, ausgestellt von den zuständigen Behörden der vertragsschließenden Teile, erforderlich. (2) Die zuständigen Behörden der beiden Teile erteilen die Konzession für den in ihrem Staate verlaufenden Streckenteil. Voraussetzung für die Erteilung der Konzession ist die Gegenseitigkeit. Demnach ist bei Erteilung einer Konzession an einen Unternehmer des einen Teiles auch an einen geeigneten Unternehmer des anderen Teiles eine Konzession für dieselbe Strecke zu den gleichen Bedingungen zu erteilen, wenn dies verlangt wird. Dieser Antrag kann auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. 11.04.2019 10011416 NOR12147836 N9197142650L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz