Deregulierung, aber richtig

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Grenzüberschreitender Gütertransport auf der Straße (Belgien)

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 70/1970 · in Kraft seit 1970-02-10

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der grenzueberschreitende Strassenguetertransport zwischen Oesterreich und Belgien unterliegt heute unmittelbar geltendem EU-Verkehrsrecht (Marktzugang, Kabotage). Das bilaterale Abkommen von 1970 mitsamt seinem Kontingentsystem ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. – Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung, und zwar auf Transporte von oder nach einem der Vertragsstaaten, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie auf den Transitverkehr durch das Gebiet eines Vertragsstaates mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind. In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden. 02.02.2018 10011407 NOR12147648 N9197042553L

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2. – Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaate zugelassen sind, bedürfen eines vorher ausgestellten Ausweises (autorisation). Keiner Ausweispflicht unterliegen: 02.02.2018 10011407 NOR12147649 N9197042554L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz