Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 115/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 639/1975 · in Kraft seit 1975-12-31
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt Bau, Erhaltung und Mautfinanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke ueber eine staatliche Gesellschaft. Die Maut deckt nur die tatsaechlichen Kosten der Strecke ab und ist ein nachvollziehbares Nutzerentgelt fuer eine teure Infrastruktur. Das ist die Bereitstellung eines oeffentlichen Gutes ueber Nutzerfinanzierung statt allgemeiner Steuern und bleibt erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bund hat die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der mit Bundesgesetz vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 113, als Bundesstraße (Autobahn) erklärten Tauernautobahn in der Strecke vom Talübergang Larzenbach bis Gmünd (Tauernautobahn-Scheitelstrecke) einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Tunnel, Brücken und sonstigen zur Autobahn gehörenden Anlagen einer Aktiengesellschaft zu übertragen. (2) Die für die Herstellung und Erhaltung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke notwendigen Grundflächen sind von der Aktiengesellschaft auf ihre Kosten für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu erwerben. Für Enteignungen gelten die Bestimmungen der §§ 12 bis 15 des Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, in der geltenden Fassung; der Aktiengesellschaft steht im Verwaltungsverfahren das Antragsrecht zu. (3) Das Bundesministerium für Bauten und Technik ist berechtigt, der Aktiengesellschaft Anweisungen über die Herstellung und Erhaltung der in Abs. 1 genannten Autobahnstrecke zu erteilen und Auskünfte über die Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verlangen, soweit dies unter Bedachtnahme auf technische und verkehrswirtschaftliche Belange, wie sie rücksichtlich anderer Bundesstraßen best
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Bund hat für die Benützung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke im Bereich zwischen der Anschlußstelle Flachau und der Anschlußstelle Rennweg ein Entgelt einzuheben. (2) Die Höhe dieses Entgeltes ist vom Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Entgeltes ist auch auf die Kosten der Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke und auf die Tarifgestaltung vergleichbarer Straßen Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen als Fahrzeuggattung und Entfernung, wie Häufigkeit der Benützung abhängig gemacht werden, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist. (3) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge des Straßendienstes im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften sowie Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei einem Einsatz gemäß § 2 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, zur Vorbereitung dieses Einsatzes oder zu Übungszwecken verwendet werden, sind von der Entgeltleistung ausgenommen. 26.09.2023 10011406 NOR12147608 N9196923893L
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes gemäß § 2 Abs. 1 der Aktiengesellschaft zu übertragen. (2) Der Bund hat die Entgelte nach § 2 Abs. 1 sowie aus Nebenbetrieben der Tauernautobahn-Scheitelstrecke gezogene Entgelte der Aktiengesellschaft soweit zu überlassen, als dies zur Abdeckung der Kosten für die Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Tauernautobahn-Scheitelstrecke, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten der Aktiengesellschaft notwendig ist. 26.09.2023 10011406 NOR12147609 N9196923894L
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