Betrieb von Amateurfunkstellen (Costa Rica)
· Vertrag – Costa Rica · BGBl. Nr. 357/1969 · in Kraft seit 1969-10-17
99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen erlaubt lizenzierten Funkamateuren beider Länder, im jeweils anderen Land zu funken. Es gewährt konkrete Rechte ohne nennenswerte Belastungen und bleibt für österreichische Funkamateure in Costa Rica relevant, da kein multilateraler Rahmen diese Beziehung abdeckt. Da das Abkommen Freiheiten verleiht statt zu beschränken, gibt es keinen Anlass zur Streichung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Betrieb von Amateurfunkstellen (Costa Rica) BGBl. Nr. 357/1969 17.10.1969 ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK COSTA RICA ÜBER DIE BETREIBUNG VON AMATEURFUNKSTELLEN StF: BGBl. Nr. 357/1969 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Costa Rica, in der Absicht, ein Abkommen über die wechselseitige Einräumung von Berechtigungen abzuschließen, auf Grund derer lizenzierte Funkamateure beider Länder ihre Funkstellen im anderen Land gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 der „Vollzugsordnung für den Funkdienst“, Genf 1959, betreiben dürfen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 ↗ RIS
Geschehen zu Wien, am 17. September 1969, in doppelter Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz