Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Finnland)

· Vertrag – Finnland · BGBl. Nr. 257/1969 · in Kraft seit 1969-07-04

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Binnenluftverkehrsmarkt VO (EG) 1008/2008

Begründung

Bilaterales Luftverkehrsabkommen mit dem heutigen EU-Mitglied Finnland (1969) mit Verkehrsrechten, Kapazitäts- und Bewilligungsklauseln. Der Luftverkehr zwischen Mitgliedstaaten ist durch den EU-Binnenluftverkehrsmarkt geregelt; das bilaterale Regime ist überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 Verkehrsrechte 1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des diesem Abkommen angeschlossenen Anhanges festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte: 2. Keine Bestimmung des Absatzes (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. 27.08.2019 10011404 NOR12147616 N9196942538L

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 Erforderliche Bewilligungen 1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen. 2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (4) und (5) dieses Artikels – dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen. 3. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung des anderen Vertragschließenden Teiles die Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen. 4. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise gemäß den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden. 5. Jeder Vertragschließende Teil hat

KI-Analyse · 2026-07-30 · 16 §§ im Datensatz