Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)
· Vertrag – Russische Föderation · BGBl. Nr. 295/1968 · in Kraft seit 1994-03-09
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Luftverkehrsabkommen aus 1968 gilt laut eigenem Wortlaut nur 'bis zum Abschluß eines neuen Vertrages'; ein solcher wurde 1993 (BGBl. Nr. 935/1993) geschlossen. Das alte Abkommen ist damit überholt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/04 Luft- und Weltraumfahrt Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen. Dieser Vertrag wird bis zum Abschluß eines neuen Vertrages in pragmatischer Weise weiter angewendet. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 257/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr StF: BGBl. Nr. 295/1968 BGBl. Nr. 203/1989 BGBl. Nr. 257/1994 (NR: GP XVIII RV 1193 AB 1270 S. 150. BR: AB 4717 S. 579.) Deutsch, Russisch Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, vom Wunsche geleitet, die weitere Entwicklung des Luftverkehrs zwischen den beiden Ländern zu fördern, haben nachstehendes vereinbart: Erfassungsstichtag: 1.1.2003 e-rk3 26.08.2019 10011399 NOR11011664 N9196815289A
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz