Deregulierung, aber richtig

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Betrieb von Amateurfunkstellen (USA)

· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 26/1968 · in Kraft seit 1967-12-21

99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen ermöglicht lizenzierten Funkamateuren beider Länder, ihre Stationen im jeweils anderen Land zu betreiben. Es schafft wechselseitige Rechte ohne spürbare Einschränkungen und hat für österreichische Funkamateure in den USA praktischen Nutzen, da kein multilaterales Abkommen diese Beziehung vollständig abdeckt. Da das Abkommen Freiheiten gewährt statt zu beschränken, besteht kein Anlass zur Streichung.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Betrieb von Amateurfunkstellen (USA) BGBl. Nr. 26/1968 21.12.1967 ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE BETREIBUNG VON AMATEURFUNKSTELLEN StF: BGBl. Nr. 26/1968 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, in der Absicht, ein Abkommen über die wechselseitige Einräumung von Berechtigungen abzuschließen, auf Grund derer lizenzierte Funkamateure beider Länder ihre Funkstellen im anderen Land gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 der „Vollzugsordnung für den Funkdienst“, Genf 1959, betreiben dürfen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 ↗ RIS

Geschehen zu Wien, am 21. November 1967 in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz