Übereinkommen zwischen Österreich und der Türkei über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs
· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 280/1968 · in Kraft seit 1968-06-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Übereinkommen aus 1968 legt Beförderungssteuern für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr in Österreichischen Schilling fest. Den Schilling gibt es seit 2002 nicht mehr; die in Schilling ausgedrückten Steuersätze sind nicht anwendbar. Außerdem hat sich das internationale Transportrecht durch EU-Mitgliedschaft Österreichs grundlegend verändert. Das Dokument ist vollständig überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Unternehmen eines Vertragstaates, die Güterbeförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in diesem Staat zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, zahlen im anderen Vertragstaat in Übereinstimmung mit dessen innerstaatlicher Gesetzgebung und zu den offiziellen Wechselkursen die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden, nicht zusammenzurechnenden Steuersätzen: für Fahrten mit einer Beförderungsstrecke zwischen 1 – 75 km 13 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; zwischen 76 – 150 km 30 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; zwischen 151 – 300 km 40 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; zwischen 301 – 600 km 45 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; zwischen 601 – 1000 km 55 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; zwischen 1001 – 1500 km 65 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung; über 1500 km 70 S oder den entsprechenden Betrag in türkischer Währung. (2) Die Steuer wird pro Tonne Rohgewicht der beförderten Güter erhoben. Bruchteile von Tonnen sind auf volle Tonnen aufzurunden. (3) Als eine Fahrt im Sinn des Absatzes 1 gilt die Beför
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 (1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Austausch von Noten folgt, aus denen hervorgeht, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten in den Vertragstaaten erfüllt sind. (2) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Übereinkommen am letzten Tag des Monates außer Kraft, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist. (3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkei unmittelbar miteinander in Verbindung treten. Geschehen zu Wien, am 8. Februar 1968 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache. 25.01.2021 10011395 NOR12147606 N9196843679L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz