Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehrs

· Vertrag – Bulgarien · BGBl. Nr. 23/1968 · in Kraft seit 1968-01-01

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Übereinkommen von 1968 regelt Steuererleichterungen für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Bulgarien und enthält eine 'Beförderungssteuer', die in Österreich bereits 1978 abgeschafft wurde. Seit dem EU-Beitritt Bulgariens 2007 gelten EU-Binnenmarktregeln für den Straßengüter- und -personenverkehr (EU-Verordnungen 1072/2009 und 1073/2009). Das Abkommen ist damit doppelt überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Bulgarischen Kraftfahrzeugen, die im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt sind, wird in Österreich Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer eingeräumt, wenn der Aufenthalt des Kraftfahrzeuges auf österreichischem Gebiet ein Jahr nach jedem Grenzübertritt nicht überschreitet. Weiters sind bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen Personenbeförderungen gegen Entgelt durchführen, in Österreich von der Beförderungssteuer befreit. (2) Österreichische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr Personenbeförderungen auf der Straße durchführen, sind in Bulgarien von der Entrichtung der Straßengebühren befreit. 11.04.2019 10011394 NOR12147601 N9196843674L

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Bulgarische Unternehmer, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen: (2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung. (3) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden. (4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben. 11.04.2019 10011394 NOR12147602 N9196843675L

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Bulgarien für Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger die Straßengebühr nach folgenden Sätzen: (2) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Straßengebühr erhoben. (3) Die in Absatz 1 angeführten Straßengebühren werden bei einem nicht unterbrochenen Aufenthalt auf bulgarischem Gebiet ohne Rücksicht auf die Aufenthaltsdauer nur einmal erhoben. 11.04.2019 10011394 NOR12147603 N9196843676L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz