Deregulierung, aber richtig

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Güterverkehr auf der Straße – steuerliche Behandlung (Tschechische R)

· Vertrag – Tschechische R · BGBl. Nr. 299/1967 · in Kraft seit 1993-01-01

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr; EU-Binnenmarktrecht.

Begründung

Inhaltlich identisch mit dem Abkommen mit der Slowakei (BGBl. 299/1967), nur für die Tschechische Republik als weiteren Nachfolgestaat der Tschechoslowakei. Seit beide Länder EU-Mitglieder sind, regelt EU-Recht den grenzüberschreitenden Güterverkehr vollständig. Das bilaterale Steuerabkommen aus der ČSSR-Ära ist hinfällig.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. ÜBEREINKOMMEN zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße StF: BGBl. Nr. 299/1967 BGBl. Nr. 84/1971 BGBl. III Nr. 123/1997 Deutsch, Tschechisch haben, von dem Wunsche geleitet, den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße zwischen Österreich und der ČSSR zu erleichtern, durch ihre Bevollmächtigten folgendes vereinbart: Erfassungsstichtag: 1.12.2006 e-rk3 11.04.2019 10011392 NOR11011657 N9196747460L

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Tschechoslowakische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in der ?SSR zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in Österreich die Beförderungssteuer für jede Fahrt nach folgenden Steuersätzen: (2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung. (3) Der Begriff „Tonnenkilometer“ bedeutet die Beförderung von einer Tonne Rohgewicht auf der Strecke von einem Kilometer. Bruchteile von Tonnen und von Kilometern sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden. (4) Für Strecken, welche Kraftfahrzeuge ohne Ladung zurücklegen (Leerfahrten), wird keine Beförderungssteuer erhoben; dies gilt auch für Strecken, auf denen im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden. 11.04.2019 10011392 NOR40084502

Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in der CSSR eine Gebühr für die Bewilligung der Beförderung von Gütern auf tschechoslowakischem Gebiet. Diese Gebühr beträgt für eine Hin- und Rückfahrt zusammen: Als Beförderungsstrecke gilt die von einem beladenen Fahrzeug auf dem Gebiet der CSSR entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt zurückgelegte längere Strecke. (2) Für Kraftfahrzeuge, die entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt unbeladen sind, werden die in Absatz 1 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt; dies gilt auch, wenn auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden. (3) Für Tankwagen (Zisternenwagen), deren Nutzlast (einschließlich Anhänger) 12 Tonnen nicht übersteigt und für alle übrigen Lastkraftwagen oder Lastzüge, deren Nutzlast 10 Tonnen nicht übersteigt, werden die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt. 11.04.2019 10011392 NOR40084503

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Das Übereinkommen tritt am 1. September 1967 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam. (2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft. (3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik unmittelbar miteinander in Verbindung treten. Geschehen in Prag am 30. Juni 1967 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. 11.04.2019 10011392 NOR40084504

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz