Prüfung und Stempelung von Meßgeräten
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 289/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.) · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag von 1966 erlaubt gegenseitige Eichprüfungen mit Deutschland, enthält aber noch eine Berlin-Klausel aus der Nachkriegszeit (Art. 2) und nennt ein österreichisches Bundesministerium, das nicht mehr in dieser Form existiert. Im EU-Binnenmarkt regelt die Messgeräterichtlinie 2014/32/EU die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen, womit dieser bilaterale Vertrag praktisch überholt ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt. 01.04.2025 10011389 NOR12147426 N9196743672L
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 (1) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem die Regierungen der Vertragsparteien einander mitteilen, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind. (2) Dieser Vertrag kann nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Er tritt drei Monate nach seiner Kündigung außer Kraft. GESCHEHEN zu Bonn, am 17. Oktober 1966, in zwei Urschriften. 01.04.2025 10011389 NOR12147427 N9196743673L
§ 0 ↗ RIS
99/08 Technik (Eichrecht, Vermessungsrecht, Beschussrecht ua.) Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten StF: BGBl. Nr. 289/1967 (NR: GP XI RV 424 AB 450 S. 53. BR: S. 253.) BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.) Nachdem der am 17. Oktober 1966 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Stempelung von Meßgeräten, welcher also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Der vorstehende Vertrag ist nach Durchführung des in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Notenaustausches am 7. August 1967 i
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Jede Vertragspartei gestattet Bediensteten der Eichbehörden der anderen Vertragspartei, auf ihrem Hoheitsgebiet eichbehördliche Prüfungen (Zulassungsprüfungen, eichtechnische Prüfungen, Befundprüfungen) und Stempelungen von Meßgeräten vorzunehmen, die zur Einfuhr oder Wiedereinfuhr in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind. (2) Das dem österreichischen Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordnete Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien und die der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde in der Bundesrepublik Deutschland nachgeordnete Eichaufsichtsbehörde zeigen einander beabsichtigte Amtshandlungen nach Absatz 1 vor ihrem Beginn an. (3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übermittelt der österreichischen Bundesregierung ein Verzeichnis der deutschen Eichaufsichtsbehörden, aus dem sich Bezeichnung, Anschrift und Zuständigkeitsbereich der Behörden ergeben, und teilt jede Änderung der in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben unverzüglich mit. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Zulassungsprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig entsprechend. Eichungswesen 01.04.2025 10011389 NOR400980
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz