Internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (RID), Anl. 1 zu Anh. B CIM
RID · Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 137/1967 · in Kraft seit 1967-04-01
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das RID regelt die sichere Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene und ist durch EU-Richtlinie 2008/68/EG Teil des EU-Rechts. Es schützt Bevölkerung und Umwelt vor konkreten Gefahren durch Unfälle mit gefährlichen Stoffen auf Bahnanlagen. Die Regulierung ist verhältnismäßig und entspricht dem Schutz von Dritten vor ernstem Schaden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
99/05 Eisenbahnen Die Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter (RID) wurde zur Anlage zum Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985. Weitere Änderungen siehe BGBl. Nr. 225/1985. Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter (RID); Anlage I zum Anhang B - einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) – zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) StF: BGBl. Nr. 137/1967 BGBl. Nr. 375/1967 BGBl. Nr. 181/1973 BGBl. Nr. 534/1973 BGBl. Nr. 483/1975 BGBl. Nr. 327/1977 BGBl. Nr. 483/1978 BGBl. Nr. 79/1980 BGBl. Nr. 479/1981 BGBl. Nr. 212/1983 24.11.2017 10011388 NOR11011653 N9196714181T
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz