Deregulierung, aber richtig

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Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

KDV 1967 · V · BGBl. Nr. 399/1967 · in Kraft seit 1968-01-01

90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
50Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Fahrzeug-Typgenehmigung (RL 2007/46/EG, jetzt VO (EU) 2018/858) und zahlreiche technische Richtlinien/ECE-Regelungen zu Geraeusch, Bremsen und Beleuchtung um. EU-Minimum sind die harmonisierten technischen Standards und die Typgenehmigung; darueber hinaus gehen rein nationale Einzel-Typenschein-Verfahren sowie die sehr detaillierten Fahrschul-, Fahrlehrer- und Tarifvorgaben.

Begründung

Diese Verordnung legt technische Sicherheitsanforderungen fuer Fahrzeuge fest, etwa zu Bremsen, Beleuchtung und Laerm, und schuetzt damit andere Verkehrsteilnehmer vor echten Gefahren. Der Groszteil setzt unmittelbar EU-Vorgaben zur Typgenehmigung um und ist im Kern berechtigt. Verschlankungspotenzial besteht dort, wo Oesterreich ueber die EU-Standards hinausgeht, vor allem bei den ausfuehrlichen nationalen Fahrschul- und Fahrlehrervorschriften samt Tarifen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 9a — Tarife-Ersterteilung ↗ RIS

Anlage 9a (§ 63c) Tarife-Ersterteilung (Anm.: Anlage 9a ist als PDF dokumentiert. Die Novellierungsanweisung Z 21 der Novelle BGBl. II Nr. 471/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: 21. In der Anlage 9a werden die Bezeichnungen „B+E“ durch „BE“ und „C+E“ durch „CE“ ersetzt.)

Anl. 3e — Teil A: Rechtsakte in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG ↗ RIS

Anlage 3e (zu § 21b Abs. 1a) Teil A: Rechtsakte in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG Nr. Genehmigungsgegenstand Nummer des Rechtsakts Fundstelle im Amtsblatt der EG / EU Zuletzt geändert durch Rechtsakt Nummer Fundstelle im Amtsblatt der EG /EU 0 Rahmenrichtlinie 2007/46/EG L 263 vom 09.10.2007 S. 1 Verordnung (EU) 2019/318 L 58 vom 26.2.2019, S 1 1 Zulässiger Geräuschpegel Richtlinie 70/157/EWG L 42 vom 23.02.1970 S. 16 2007/34/EG L 155 vom 15.06.2007 S. 49 1A Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 L 158 vom 25.5.2014 S. 131 Verordnung (EU) 2015/1576 L 239 vom 19.9.2017 S. 3 Berichtigung L 360 vom 17.12.2014 S. 111 2A Emissionen leichter Nutzfahrzeuge (Euro 5 und 6) / Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 L 171 vom 29.06.2007 S. 1 Verordnung (EU) Nr. 459/2012 L 142 vom 1.6.2012 S. 16 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (NEFZ) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 L 199 vom 28.07.2008 S. 1 Verordnung (EU) 2018/1832 L301 vom 27.11.2018, S 1 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (WLTP) Verordnung (EU) 2017/1151 L 175 vom 7.7.2017, S. 1 Verordnung (EU) 2018/1832 L301 vom 27.11.2018, S 1 Berichtigung L 256 vom 4.10.2017, S. 11 3A Verhütung von

§ 8 — Lärmverhütung und Auspuffanlagen ↗ RIS

Lärmverhütung und Auspuffanlagen § 8. (1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen: Fahrzeugklasse Wert in dB(A) (Dezibel (A)) 3.1. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz 74 3.2. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t 3.2.1. mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW 78 3.2.2. mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr 80 3.3. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Fahrzeuge für die Güterbeförderung 3.3.1. mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t 76 3.3.2. mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t 77 3.4. Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t 3.4.1. mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW 77 3.4.2. mit eine

§ 64b — Fahrschulausbildung ↗ RIS

Fahrschulausbildung § 64b. (1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben. (2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Unterrichtseinheiten können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder verkürzt werden. (3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat in Form der Präsenzlehre nach dem in der Anlage 10a enthaltenen Lehrplan zu erfolgen. Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Zu verschiedenen Themen wie z. B. Geschwindigkeit, Abstand, Ver

KI-Analyse · 2026-07-20 · 217 §§ im Datensatz