Kraftfahrgesetz 1967
KFG 1967 · BG · BGBl. Nr. 267/1967 · in Kraft seit 1990-02-01
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verlangt, dass Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher gebaut sind (Bremsen, Lenkung, Reifen), und regelt Zulassung sowie die Pflicht-Haftpflichtversicherung. Damit werden andere Verkehrsteilnehmer vor Unfällen und vor unbezahlten Schäden geschützt, ein legitimer Kern. Die technischen Anforderungen und Genehmigungen belasten Halter, sind im Straßenverkehr aber verhältnismäßig. Wesentliche Teile setzen EU-Recht um.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — II. ABSCHNITT ↗ RIS
II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger § 4. Allgemeines (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist. (2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch überm
§ 6 — § 6. Bremsanlagen. ↗ RIS
§ 6. Bremsanlagen. (1) Kraftfahrzeuge, außer den im Abs. 2 angeführten, müssen mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muß vom Lenkerplatz aus betätigt werden können. Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. (2) Nur eine Bremsanlage, sofern diese nicht mit elektrischer Energie betrieben wird, müssen aufweisen: (3) Bei Kraftwagen muß der Lenker eine der im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen betätigen können, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Diese Bremsanlage gilt als Betriebsbremsanlage, die andere, außer in den im Abs. 4 Z 2 und 3 angeführten Fällen, als Hilfsbremsanlage. Die Hilfsbremsanlage muß so betätigt werden können, daß der Lenker hiebei die Lenkvorrichtung mit mindestens einer Hand festhält. Mit jeder der beiden im Abs. 1 angeführten Bremsanlagen muß es dem Lenker, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 4, möglich sein
§ 59 — VI. ABSCHNITT ↗ RIS
VI. ABSCHNITT Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit inländischem Kennzeichen § 59. (1) Eine den Vorschriften des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 651/1994 (KHVG 1994), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die österreichisches Recht anzuwenden ist, muß bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer bestehen (2) Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Abs. 1 angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer den Vorschrifte
KI-Analyse · 2026-07-20 · 186 §§ im Datensatz