Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 204/1966 · in Kraft seit 1966-09-13
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen vereinheitlicht Haftungsregeln bei Zusammenstößen von Binnenschiffen und schafft Rechtssicherheit über Grenzen hinweg. Legitime privatrechtliche Harmonisierung ohne Freiheitseingriff.
Kategorien
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