Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienplan (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 206/1966 · in Kraft seit 1966-09-16

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Österreich und Deutschland sind EU-Mitglieder; Fluglinienrouten im EU-Binnenmarkt werden durch EU-Luftverkehrsrecht reguliert, das bilaterale Streckenpläne zwischen EU-Staaten vollständig überlagert.

Begründung

Dieser Notenwechsel von 1966 legte fest, auf welchen Strecken Österreich und die Bundesrepublik Deutschland Linienflüge betreiben durften. Mit der Liberalisierung des EU-Luftverkehrsmarkts in den 1990er-Jahren ist diese bilaterale Streckenregelung vollständig überholt; Fluglinien können im EU-Binnenmarkt frei operieren. Das Dokument hat keine operative Bedeutung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/04 Luft- und Weltraumfahrt Notenwechsel betreffend den im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr, BGBl. Nr. 136/1966, vorgesehenen Fluglinienplan StF: BGBl. Nr. 206/1966 BGBl. Nr. 536/1991 Erfassungsstichtag: 1.10.2000 e-rk3 26.08.2019 10011381 NOR11011646 N9196614137T

Art. 1 ↗ RIS

DER BOTSCHAFTER DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Wien, am 15. März 1965 Herr Bundesminister! Ich beehre mich, auf Artikel 2 Absatz 2 des in Wien am 15. März 1965 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Luftverkehr Bezug zu nehmen. In den Verhandlungen, die im Zusammenhang mit dem genannten Abkommen geführt worden sind, ist Einvernehmen darüber erzielt worden, daß der Fluglinienverkehr auf den in nachstehendem Fluglinienplan festgelegten Linien durchgeführt werden kann: Fluglinienplan I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben werden: Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich Alle Punkte in der Bundesrepublik Deutschland 1. Wien 2. Salzburg 3. Klagenfurt 4. Innsbruck 5. Graz 6. Linz dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. II. Fluglinien, die von den von der Republik Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben werden: Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik

KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz