Luftverkehrsabkommen (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 136/1966 · in Kraft seit 1966-06-30
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das bilaterale Luftverkehrsabkommen regelt Verkehrsrechte zwischen Oesterreich und Deutschland. Der EU-Binnenluftverkehrsmarkt hat bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten ueberfluessig gemacht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dessen Wortlaut nichts anderes ergibt, (2) Die Begriffe „Hoheitsgebiet“, „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“ und „Landung zu nicht gewerblichen Zwecken“ haben für die Anwendung dieses Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt in der jeweils letztgültigen Fassung festgelegte Bedeutung. 18.03.2025 10011380 NOR40006875
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz