Deregulierung, aber richtig

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Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 46/1966 · in Kraft seit 1966-03-21

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Zusatzabkommen ergänzt das Warschauer Abkommen um die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers und dient der privatrechtlichen Klarheit. Es schränkt inländische Freiheit nicht ein.

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