Warschauer Abkommen – Zusatzabkommen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 46/1966 · in Kraft seit 1966-03-21
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Zusatzabkommen ergänzt das Warschauer Abkommen um die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers und dient der privatrechtlichen Klarheit. Es schränkt inländische Freiheit nicht ein.
Kategorien
—
KI-Analyse · 2026-07-20 · 19 §§ im Datensatz