Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
· Vertrag – Slowenien · BGBl. Nr. 100/1965 · in Kraft seit 1993-11-01
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen organisiert den betrieblichen Grenzübergang der Eisenbahnen (Betriebswechselbahnhöfe, Übergabedienst). Auch wenn EU-Bahnrecht und Schengen vieles überlagern, bleibt die konkrete betriebliche Abstimmung an der Grenze eine bilaterale Aufgabe.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Allgemeines (1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenzübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden alle Maßnahmen ergreifen, um ihn zweckmäßig und einfach zu gestalten. (2) Zu diesem Zweck wird der Anschluß- und Übergangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnstrecken in Betriebswechselbahnhöfen durchgeführt. (3) Beide Vertragsstaaten erklären sich bereit, über Anregung eines der beiden Teile in Verhandlungen über die Beschleunigung des Anschluß- und Übergangsdienstes und der Grenzabfertigung einzutreten.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz