Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen – nichtplanmäßiger Luftverkehr (Italien)

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 285/1965 · in Kraft seit 1965-10-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Österreich und Italien sind EU-Mitglieder; der innereuropäische Luftverkehr ist durch EU-Verordnungen vollständig harmonisiert, die bilaterale Sonderregelungen für nichtplanmäßigen Luftverkehr zwischen EU-Staaten verdrängen.

Begründung

Der Notenwechsel von 1965 regelte den nichtplanmäßigen (Charter-)Luftverkehr zwischen Österreich und Italien bilateral. Beide Länder sind heute EU-Mitglieder und dem einheitlichen europäischen Luftverkehrsraum angeschlossen, der bilaterale Sonderregelungen vollständig ersetzt hat. Das Abkommen ist durch EU-Recht gegenstandslos geworden und kann gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/04 Luft- und Weltraumfahrt Notenwechsel über die Regelung des nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich und Italien StF: BGBl. Nr. 285/1965 BGBl. Nr. 130/1987 Die in diesem Notenwechsel enthaltene Vereinbarung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft. Erfassungsstichtag: 1.8.1999 e-rk3 23.08.2019 10011373 NOR11011638 N9196514135T

Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS

(Übersetzung) ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT IN ITALIEN Zl. 5848-A/65 Rom, am 2. August 1965 Der Botschafter Herr Minister! Ich beehre mich, Sie mit Bezug auf die am 27. Februar 1964 zwischen Vertretern der österreichischen und der italienischen Luftfahrtbehörden in Rom unterzeichnete Niederschrift davon zu unterrichten, daß die zuständigen österreichischen Stellen es für wünschenswert erachten, zum Zweck der Erleichterung der Abwicklung des nichtplanmäßigen Luftverkehrs zwischen Österreich und Italien eine Vereinbarung folgenden Inhalts zu treffen: 1. Zivilluftfahrzeuge, die in einem der beiden Staaten registriert sind, werden zum Überflug über das Hoheitsgebiet des anderen Staates und zur Landung auf diesem Gebiet in folgenden Fällen frei zugelassen, sofern die für das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates geltenden Luftverkehrsvorschriften eingehalten werden: 2. Die oben angeführten Überflüge und Landungen können durchgeführt werden, sofern sie entsprechend den in den oben erwähnten Luftverkehrsvorschriften enthaltenen Flugsicherungsbestimmungen angemeldet worden sind. 3. Sofern im Verlauf der oben angeführten Flüge auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates Landungen vorgenommen wer

KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz