Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner

· BG · BGBl. Nr. 135/1964 · in Kraft seit 1964-06-24

96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Gesetz erlaubt, fuer die Benuetzung der Brenner Autobahn eine Maut einzuheben und uebertraegt Bau und Erhaltung einer Gesellschaft. Eine nutzungsabhaengige Maut ist eine faire Finanzierung der Strasse durch die, die sie benuetzen, statt durch alle Steuerzahler. Das ist ein vertretbares Mittel; die Steuerbefreiung der Gesellschaft ist eine Detailfrage, kein Grund zur Abschaffung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bund hat für die Benützung der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten A 13 Brenner Autobahn ein Entgelt einzuheben. Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist. BGBl. Nr. 286/1971 26.09.2023 10011369 NOR12146959 N9196423886L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie die Einhebung des Benützungsentgeltes und der aus Nebenbetrieben gezogenen Entgelte wird einer Kapitalgesellschaft übertragen. Diese Entgelte werden der Kapitalgesellschaft zur Abdeckung der Kosten für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn, der Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes sowie der angemessenen Verwaltungskosten überlassen. Darüber hinaus wird dieser Kapitalgesellschaft die Herstellung und Finanzierung jenes Abschnittes der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 angeführten A 12 Inntal Autobahn übertragen, der zwischen den Anschlußstellen Innsbruck/Ost und Innsbruck/West liegt. (2) Die Kapitalgesellschaft nach Abs. 1 ist in der Form einer Aktiengesellschaft zu errichten (Brenner Autobahn Aktiengesellschaft), deren Anteile bei einem Grundkapital bis zu 10 Millionen Schilling dem Bund mit 90 v. H. und dem Land Tirol mit 10 v. H. und bei einem Grundkapital über 10 Millionen Schilling dem Bund mit 75 v. H. und dem Land Tirol mit 25 v. H. vorbehalten bleiben. 26.09.2023 10011369 NOR12146960 N9196423887L

§ 3b ↗ RIS

§ 3b. (1) Die Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1) ist mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 11, BGBl. Nr. 224/1972) 27.09.2023 10011369 NOR12146963 N9196423890L

KI-Analyse · 2026-06-06 · 6 §§ im Datensatz