Deregulierung, aber richtig

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Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 176/1964 · in Kraft seit 1964-05-29

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Das Übereinkommen regelt die Abwicklung von Anleiheforderungen einer längst untergegangenen Eisenbahn-Gesellschaft und nennt als Parteien nicht mehr existierende Staaten (Ungarische Volksrepublik, Föderative Volksrepublik Jugoslawien). Die zehnjährige Verteilungsfrist ist längst abgelaufen; der Regelungsgegenstand ist erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die von jedem der beteiligten Staaten mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommen werden anerkannt und ersetzen zur Gänze die Bestimmungen des Abkommens von Rom vom 29. März 1923, betreffend die Zahlung der Annuitäten und alle sonstigen Verpflichtungen der Staaten gegenüber den Besitzern von Obligationen und rückständigen Coupons (Scrips lombards). Die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen beinhalten eine Novation der Rechte der Besitzer von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und der Besitzer von in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 1. Jänner 1923 fällig gewordenen Coupons der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft (Scrips lombards). Sie haben die Rechtswirkungen eines gerichtlich bestätigten Zwangsausgleiches. Diese bilateralen Abkommen sind dem vorliegenden Übereinkommen als Anhang beigeschlossen und bilden einen integrierenden Bestandteil desselben. Sobald jeder der Staaten die auf Grund des von ihm mit den Vertretern der Besitzer abgeschlossenen bilateralen Abkommens zu leistenden Kapitalzahlungen durchgeführt hat, ist er zur Gänze und endgültig von allen sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. 

Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS

Artikel 5 Die Verjährungsfrist für die Aufteilung, die das Komitee der Obligationäre zur Begleichung der Obligationen der Gesellschaft auf Grund der vorliegenden Bestimmungen durchführen wird, beträgt zehn Jahre ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens oder im gegebenen Falle ab der Einlösung, wenn diese Einlösung zu einem späteren Datum erfolgt. Für die rückständigen Coupons (Scrips lombards) beträgt diese Frist fünf Jahre. Der Anspruch auf Einlösung der Obligationen der österreichischen Südbahn-Gesellschaft 4% Serie E verjährt am 1. Jänner 1967; dasselbe gilt für den Anspruch auf Umtausch der Obligationen der ehemaligen österreichischen Südbahn-Gesellschaft. 18.09.2019 10011368 NOR12161983 N9196442331L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 27 §§ im Datensatz