Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)
· Vertrag – Griechenland · BGBl. Nr. 224/1963 · in Kraft seit 1962-01-15
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Bilaterales Luftverkehrsabkommen mit Griechenland von 1963; der Luftverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten ist heute durch den unionsrechtlichen Luftverkehrsbinnenmarkt (VO 1008/2008) unmittelbar geregelt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 — Artikel 2. Flugverkehrsrechte ↗ RIS
Artikel 2. Flugverkehrsrechte (1) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ beziehungsweise „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte: (2) Keine Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen. 23.08.2019 10011363 NOR40004805
KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz