Übereinkommen zwischen Österreich und Deutschland über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs auf der Straße
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 166/1962 · in Kraft seit 1962-06-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Uebereinkommen regelt die steuerliche Behandlung des grenzueberschreitenden Strassengueterverkehrs und vermeidet Doppelbesteuerung. Steuerkoordinierung bleibt eine legitime mitgliedstaatliche Aufgabe.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS
Artikel 1. (1) Deutsche Unternehmer unterliegen in Österreich der Beförderungssteuer für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Verkehr wie folgt: Die Steuer beträgt für jeden Tonnenkilometer vom 1. bis zum einschließlich 30. Kilometer 10 Groschen vom 31. bis zum einschließlich 100. Kilometer 30 Groschen vom 101. bis zum einschließlich 135. Kilometer 25 Groschen vom 136. bis zum einschließlich 250. Kilometer 5 Groschen und vom 251. Kilometer an 2 Groschen der auf einer Fahrt in Österreich, sei es auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt, zurückgelegten Beförderungsstrecke. (2) Als eine Fahrt im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittsstelle bis zu dem von ihr am weitesten entfernten Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung. vgl. Z 1 und Z 2, BGBl. Nr. 336/1969 11.04.2019 10011358 NOR40006589
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz