Deregulierung, aber richtig

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Weitergelten von Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes erlassen wurden

· V · BGBl. Nr. 4/1961 · in Kraft seit 1961-01-03

90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Übergangsverordnung von 1961 ließ Verordnungen nach dem alten Straßenpolizeigesetz von 1947 so lange weitergelten, bis entsprechende Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassen werden. Da die StVO 1960 seit über 65 Jahren vollständig umgesetzt ist, sind sämtliche Übergangsfälle längst erledigt. Die Verordnung hat ihren Zweck vollständig erfüllt und wirkt nicht mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Verordnungen, die auf Grund des Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, erlassen und durch eines der im § 2 Abs. 1 angeführten Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) kenntlich gemacht worden sind, gelten, soweit sich aus § 2 Abs. 2 und § 3 nichts anderes ergibt, bis zur Erlassung einer Verordnung auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, weiter.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Demgemäß sind die nachstehenden Verkehrsschilder (Straßenverkehrszeichen) weiterhin zu beachten: (2) Verordnungen im Sinne des § 1, die durch unter Nr. 8a der Beilage A zum Straßenpolizeigesetz angeführte Warnungstafeln (Stopstraße), durch unter Nr. 21 der Beilage B zum Straßenpolizeigesetz angeführte Vorschriftstafeln (Parkverbot) oder durch unter Nr. 32 der Beilage C zum Straßenpolizeigesetz angeführte Hinweistafeln (Beginn der Vorrangstraße) kenntlich gemacht worden sind, treten gemäß § 104 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 mit 31. Dezember 1964 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz