Deregulierung, aber richtig

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Personen- und Güterverkehr auf der Straße (Protokoll) (Jugoslawien)

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 257/1961 · in Kraft seit 1961-10-19

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Österreich, Slowenien und Kroatien sind EU-Mitglieder; für den Straßenpersonenverkehr zwischen EU-Staaten gilt EU-Recht, das bilaterale Steuertarif-Vereinbarungen verdrängt.

Begründung

Das Protokoll von 1961 befreite österreichische und jugoslawische Busunternehmen gegenseitig von Verkehrssteuern. Jugoslawien existiert nicht mehr; Slowenien und Kroatien als EU-Mitglieder unterstehen EU-Transportrecht, das bilaterale Steuerregelungen überlagert. Für die übrigen Nachfolgestaaten wurde keine formelle Weiterführung dokumentiert. Das Protokoll ist damit in seiner ursprünglichen Form gegenstandslos geworden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt. Republik Slowenien Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung) Bundesrepublik Jugoslawien Bosnien und Herzegowina Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien PROTOKOLL StF: BGBl. Nr. 257/1961 (NR: GP IX RV 426 AB 443 S. 69. BR: S. 177.) Deutsch, Serbokroatisch Nachdem das Protokoll zum Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961, welches also lautet:... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesmi

Art. 1 ↗ RIS

Die Republik Österreich und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien sind übereingekommen, daß jugoslawische Unternehmungen im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr) für Beförderungen in Österreich von der Beförderungssteuer unter der Voraussetzung befreit sind, daß österreichische Unternehmungen im Kraftfahrlinienverkehr (ausgenommen Transitlinienverkehr) für Beförderungen in Jugoslawien von jugoslawischen Straßentaxen befreit sind. Dieses Protokoll ist zu ratifizieren. Es wird mit dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, welcher in Belgrad stattfinden wird, in Kraft treten und kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden. Geschehen zu Wien, am 14. April eintausendneunhunderteinundsechzig, in zwei Ausfertigungen, in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind. 13.05.2019 10011343 NOR12146792 N9196142093L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz