Deregulierung, aber richtig

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Durchführung des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges

· BG · BGBl. Nr. 69/1959 · in Kraft seit 1959-03-19

94/03 Sonstiges Schifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Österreich ist ein Binnenstaat ohne Zugang zum Meer und ohne Walfangflotte – dieses Bundesgesetz zur Durchführung des Walfangabkommens von 1931 hatte noch nie praktische Bedeutung und wird das auch nie haben. Die Strafandrohung lautet auf 'bis zu 30.000 S' (Schilling, seit 2002 abgeschafft), und die zuständige Vollzugsbehörde ('Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft') existiert in dieser Form nicht mehr. Das Gesetz ist in jeder Hinsicht gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die volle innerstaatliche Geltung des Abkommens zu Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936, wird wiederhergestellt. 22.03.2019 10011330 NOR12146542 N9195931758L

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Wer den Bestimmungen des Abkommens zur Regelung des Walfischfanges vom 24. September 1931, BGBl. Nr. 55/1936, im In- oder Ausland zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 20.02.2025 10011330 NOR12146543 N9195931759L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz