Deregulierung, aber richtig

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Schiffahrt – Anerkennung von Seedienstbüchern

· Vertrag – Jugoslawien · BGBl. Nr. 163/1959 · in Kraft seit 1959-05-16

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen erleichtert Seeleuten aus Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens die Durchreise durch Österreich auf Basis ihres Seedienstbuchs. Es wurde mit mehreren Nachfolgestaaten weitergeführt und bleibt für Nicht-EU-Staaten wie Montenegro und Bosnien-Herzegowina operativ relevant. Da das Abkommen konkrete Reiserechte gewährt, wäre seine Abschaffung eine unnötige Einschränkung der Bewegungsfreiheit für Betroffene.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/06 See- und Binnenschifffahrt Für die mit einer BGBl. Nr. ausgewiesenen Staaten wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt bzw. die Nichtanwendung angezeigt. Republik Slowenien Republik Kroatien, BGBl. Nr. 474/1996 (keine Weiteranwendung) Bundesrepublik Jugoslawien, BGBl. III Nr. 156/1997 Bosnien und Herzegowina Ehem. Jugosl. Republik Mazedonien Republik Montenegro, BGBl. III Nr. 124/2007 Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern StF: BGBl. Nr. 163/1959 Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 19. Feber 1959 beziehungsweise vom 14. März 1959 zwischen der Österreichischen Botschaft in Belgrad und dem Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossen und ist am 16. Mai 1959 in Kraft getreten. e-rk3 29.01.2020 10011329 NOR11011594 N9195914227T

Art. 1 — (Übersetzung.) ↗ RIS

(Übersetzung.) Den Inhabern von Seedienstbüchern, die sich von wo immer kommend in ihre Heimat oder in einen in einem anderen Land gelegenen Bestimmungshafen begeben wollen und hiebei durch Österreich oder Jugoslawien reisen, werden auf Grund ihres Seedienstbuches in Verbindung mit ihrem Dienstauftrag oder einer entsprechenden Bescheinigung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Landes Durchreisesichtvermerke erteilt werden. Diese Sichtvermerke sind in solchen Fällen innerhalb der kürzest möglichen Frist zu erteilen. Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern der beiden Staaten als gültige Transitreisedokumente tritt zwei Monate vom Tag des Empfanges der Antwortnote des Staatssekretariates für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien durch die Österreichische Botschaft in Kraft und kann von jedem vertragschließenden Teil jederzeit gekündigt werden, wobei das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Kündigung in Kraft bleibt. 29.01.2020 10011329 NOR12146570 N9195942803L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz