Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und den USA über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge

· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 164/1959 · in Kraft seit 1959-04-30

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Seit dem EuGH-Urteil von 2002 ist die Luftverkehrspolitik gegenüber Drittstaaten EU-Außenkompetenz; das EU-USA Bilateral Aviation Safety Agreement (BASA, 2011) regelt die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen auf EU-Ebene.

Begründung

Das österreichisch-amerikanische Abkommen von 1959 über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen ist durch das EU-USA-Luftfahrtsicherheitsabkommen (BASA) von 2011 vollständig ersetzt worden, das diese Fragen nun auf EU-Ebene regelt. Seit Österreichs EU-Beitritt ist die Luftfahrtaußenpolitik gegenüber Drittstaaten eine EU-Kompetenz; das bilaterale Abkommen von 1959 hat keine eigenständige operative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

(Übersetzung) Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge StF: BGBl. Nr. 164/1959 Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 30. April 1959 zwischen der Österreichischen Botschaft Washington und dem Departement of State der Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen und ist am gleichen Tage in Kraft getreten. e-rk3 20.08.2019 10011328 NOR11011593 N9195914126T

Art. 1 ↗ RIS

1) (a) Dieses Abkommen findet Anwendung auf Zivilluftfahrzeuge, die in den Vereinigten Staaten, ihren Territorien und Besitzungen hergestellt und nach Österreich ausgeführt werden, und auf Zivilluftfahrzeuge, die in Österreich hergestellt und nach den Vereinigten Staaten, ihren Territorien und Besitzungen ausgeführt werden. (b) Der Ausdruck Luftfahrzeug, wie er hier verwendet wird, erstreckt sich auf Zivilluftfahrzeuge aller Klassen, einschließlich der für den öffentlichen Verkehr und der für private Zwecke verwendeten, auf Luftfahrzeugmotore und Propeller und auf Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotore und Propeller, die gemäß diesem Abkommen ausgeführt wurden. 2) Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden Österreichs für später in den Vereinigten Staaten einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse auf Grund der in den Vereinigten Staaten auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge in Österreich hergestellt worden sind, und daß die zuständige Behörde Österr

KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz