Deregulierung, aber richtig

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Schiffahrt – Anerkennung von Seedienstbüchern (BR Jugoslawien)

· Vertrag – BR Jugoslawien · BGBl. Nr. 163/1959 · in Kraft seit 1992-04-28

99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen ermöglicht Seeleuten mit Seedienstbuch die erleichterte Durchreise durch Österreich ohne reguläres Visum. Es wurde mit mehreren Nachfolgestaaten Jugoslawiens weitergeführt und gewährt damit konkrete Reiserechte, deren Streichung die Bewegungsfreiheit von Seeleuten aus Nicht-EU-Staaten wie Montenegro einschränken würde. Da das Abkommen Rechte verleiht statt einzuschränken, besteht kein Anlass zur Abschaffung.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 156/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. Für die Republik Montenegro wurde eine Kopie des Vertrages erstellt (BGBl. III Nr. 124/2007). Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern StF: BGBl. Nr. 163/1959 BGBl. III Nr. 156/1997 Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 19. Feber 1959 beziehungsweise vom 14. März 1959 zwischen der Österreichischen Botschaft in Belgrad und dem Staatssekretariat für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossen und ist am 16. Mai 1959 in Kraft getreten. e-rk3 29.01.2020 10011323 NOR11011588 N9195910510U

Art. 1 — (Übersetzung.) ↗ RIS

(Übersetzung.) Den Inhabern von Seedienstbüchern, die sich von wo immer kommend in ihre Heimat oder in einen in einem anderen Land gelegenen Bestimmungshafen begeben wollen und hiebei durch Österreich oder Jugoslawien reisen, werden auf Grund ihres Seedienstbuches in Verbindung mit ihrem Dienstauftrag oder einer entsprechenden Bescheinigung der diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Landes Durchreisesichtvermerke erteilt werden. Diese Sichtvermerke sind in solchen Fällen innerhalb der kürzest möglichen Frist zu erteilen. Das Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Seedienstbüchern der beiden Staaten als gültige Transitreisedokumente tritt zwei Monate vom Tag des Empfanges der Antwortnote des Staatssekretariates für die Auswärtigen Angelegenheiten der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien durch die Österreichische Botschaft in Kraft und kann von jedem vertragschließenden Teil jederzeit gekündigt werden, wobei das Abkommen drei Monate nach Erhalt der Kündigung in Kraft bleibt. 29.01.2020 10011323 NOR12146541 N9195910511U

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz