Zivilluftfahrt-Personalverordnung
ZLPV · V · BGBl. Nr. 219/1958 · in Kraft seit 1958-10-16
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass Piloten ihre Eignung und ihr Können nachweisen müssen, schützt Passagiere und Dritte und ist berechtigt. Diese Verordnung stammt jedoch aus dem Jahr 1958 und regelt Pilotenlizenzen, Tauglichkeit und Prüfungen national, obwohl das heute fast vollständig durch unmittelbar geltendes EU-Recht (EASA, Part-FCL) bestimmt wird. Die durch EU-Recht ersetzten Teile sollten gestrichen werden, damit kein veraltetes Doppelregime bestehen bleibt.
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Belegende Paragraphen
§ 8 — § 8. Tauglichkeit ↗ RIS
§ 8. Tauglichkeit (1) Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen: (2) Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen. (3) Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen. (4) Die zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen. Hängegleiter 28.03.2018 10011317 NOR40056018
§ 28 — BESONDERER TEIL. ↗ RIS
BESONDERER TEIL. Zivilluftfahrer. 1 Motorflugzeugpiloten. Privatpiloten. § 28. Grundberechtigung für Privatpiloten. Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten): 28.03.2018 10011317 NOR12146378 N9195848638J
§ 29 — § 29. Bewerbung um einen Privatpilotenschein. ↗ RIS
§ 29. Bewerbung um einen Privatpilotenschein. (1) Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (§ 32) angerechnet werden können, ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Die gemäß § 32 erforderlichen Flüge sind auf diese Flugzeiten anzurechnen. (2) Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn Stunden auf die gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als Motorflüge ausgeführt worden sein. (3) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen Flugplätzen und ein Alpen-Einf
§ 30 — Theoretische Privatpilotenprüfung ↗ RIS
Theoretische Privatpilotenprüfung § 30. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind: 28.03.2018 10011317 NOR40056035
§ 60 — § 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung. ↗ RIS
§ 60. Bewerbung um eine Instrumentenflugberechtigung. (1) Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er (2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein: 28.03.2018 10011317 NOR40056051
KI-Analyse · 2026-07-30 · 18 §§ im Datensatz