Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ukraine)
· Vertrag – Ukraine · BGBl. Nr. 4/1958 · in Kraft seit 1991-08-24
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Auf die Ukraine angewendetes Donauschifffahrtsabkommen; legitime Verkehrsregelung mit fortbestehendem Vertragspartner.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz