Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Russische Föderation)
· Vertrag – Russische Föderation · BGBl. Nr. 4/1958 · in Kraft seit 1994-03-09
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen sichert die freie Handelsschifffahrt auf der Donau und wird formell weiterangewendet. Da die Russische Föderation kein Donauanrainer mehr ist, ist der praktische Anwendungsbereich gering, ein Freiheitseingriff besteht nicht.
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