Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P1
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 106/1957 · in Kraft seit 1956-12-12
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll von 1954 änderte das Chicagoer Abkommen ab (Tagungsrhythmus der ICAO-Versammlung). Die Änderung ist seit Jahrzehnten in den konsolidierten Vertragstext eingearbeitet; das Ratifikationsdokument selbst hat keine eigenständige operative Wirkung mehr. Österreichs völkerrechtliche Bindung ergibt sich aus dem Stammvertrag, nicht aus diesem Einzeldokument.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem das Protokoll über eine Abänderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und das Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, die am 14. Juni 1954 in Montreal unterzeichnet wurden und welche also lauten: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Protokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesen Protokollen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Das Protokoll über gewisse Abänderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ist am 12. Dezember 1956 in Kraft getreten. Bis zum 27. Dezember 1956 haben folgende Staaten dieses Protokoll ratifiziert: Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien, Ceylon, Chinesische Republik, Dänemark, Dominikanische Repub
Art. 1 ↗ RIS
DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION, die am 1. Juni 1954 in Montreal zu ihrer Achten Tagung ZUSAMMENTRAT und die es als wünschenswert ERACHTETE, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt abzuändern, GENEHMIGTE am 14. Juni 1954 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94 (a) des genannten Abkommens folgende Abänderungsvorschläge zu dem genannten Abkommen: In Artikel 48 (a) ist der Ausdruck „jährlich einmal'' durch den Ausdruck „mindestens einmal innerhalb von drei Jahren'' zu ersetzen; In Artikel 49 (e) tritt an Stelle des Ausdrucks „eines Jahresvoranschlages'' der Ausdruck „der Jahresvoranschläge''; und In Artikel 61 werden die Ausdrücke „jährlich einen Voranschlag'' und „genehmigt den Voranschlag'' durch die Ausdrücke „die Jahresvoranschläge'' und „genehmigt die Voranschläge'' ersetzt, BESTIMMTE gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94 (a) des genannten Abkommens, daß die obenerwähnten Abänderungsvorschläge erst in Kraft treten, nachdem sie durch 42 Vertragsstaaten ratifiziert worden sind und BESCHLOSS, den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mit der Abfassung eines Pro
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz